Rentenleistungen

Rentenleistungen

Rentenleistungen vor dem 01.01.2004

Die Zahlung von Leistungen der Zusatzversorgungskasse beginnt ab 1.1.1972 (§ 1 Nr. 2 AVB).

Höhe der Vollrente

Ist der Versicherungsfall vor dem 31.12.1991 eingetreten, beträgt die Beihilfe zur Erwerbsunfähigkeitsrente/ Rente wegen voller Erwerbsminderung oder zum Altersruhegeld/ zur Altersrente jeweils 35,80 € pro Monat (§1 Nr. 3a AVB).

Ist der Versicherungsfall nach dem 31.12.1991 und vor dem 01.01.2004 eingetreten, beträgt die Vollrente (gemäß § 1 Nr. 3b AVB):

29,68 € je Monat, wenn der Versicherungsfall vor Vollendung des 61. Lebensjahres des Arbeitnehmers eingetreten ist,

31,20 € je Monat, wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 61. Lebensjahres des Arbeitnehmers eingetreten ist,

33,24 € je Monat, wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Arbeitnehmers eingetreten ist,

35,80 € je Monat, wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 63. Lebensjahres des Arbeitnehmers eingetreten ist,

38,88 € je Monat, wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 64. Lebensjahres des Arbeitnehmers eingetreten ist,

41,96 € je Monat, wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Arbeitnehmers eingetreten ist.

Bis zum 31.12.2003 wurde eine befristete Gewinnausschüttung in Höhe von 9,20 € pro Monat gewährt. Ab 01.01.2004 ist diese entfallen.

Höhe der Teilrente

Der unverfallbare Teil der Beihilfe beträgt für Versicherungsfälle, die vor dem 01.01.2004 eingetreten sind, bei einer ununterbrochenen Tätigkeit in ein und demselben Bäckereibetrieb gemäß § 3 Nr. 1 AVB

nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit 25 %
nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit 50 %
nach 30 Jahren Betriebszugehörigkeit 75 %
der in § 1 Ziff. 3b aufgeführten Beihilfe.

Bei der Berechnung ist die in § 1 Nr. 3 a) und b) für den Versicherungsfall im Zeitpunkt des Ausscheidens aus einem Betrieb des Bäckerhandwerks geltende Leistungshöhe zugrunde zu legen.

Bis zum 31.12.2003 wurde eine befristete Gewinnausschüttung gewährt, die entsprechend des unverfallbaren Teils der Beihilfe (25 %, 50 % oder 75 %) von       9,20 € gezahlt wurde. Ab 01.01.2004 ist diese entfallen.

Rentenleistungen nach dem 31.12.2003

Für Versicherungsfälle, die nach dem 31.12.2003 eintreten, bleiben die bis zum 31.01.2003 erdienten Anwartschaften nach Maßgabe der in der Satzung und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgesetzten Leistungsvoraussetzungen aufrechterhalten.

Der unverfallbare Teil der Beihilfe beträgt bei einer ununterbrochenen Tätigkeit in ein und demselben Bäckereibetrieb

nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit 25 %
nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit 50 %
nach 30 Jahren Betriebszugehörigkeit 75 %
der in § 1 Ziff. 3b aufgeführten Beihilfe.

Nach dem 31.12.2003 eintretende Versicherungsfälle und aufrechterhaltene Anwartschaften werden mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ab 01.01.2004 um 2,9 % jährlich gekürzt. Durch Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 31.05.2007, 28.05.2009, 06.05.2010, 31.05.2012, 27.05.2014, 24.05.2016 und 29.05.2018 werden die Kürzungen vorerst für die Jahre 2008 bis 2020 ausgesetzt.