Erklärung zu den Grundsätzen der Anlagepolitik gem. § 234 i VAG
Die Zusatzversorgungskasse ist eine Solidarkasse des Bäckerhandwerks. Die Betriebe des Bäckerhandwerks waren aufgrund von allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen verpflichtet, Beiträge nach tarifvertraglich festgelegten Kriterien an die Zusatzversorgungskasse zu zahlen. Aufgrund der Änderungen des Tarifvertrages mit Wirkung zum 31.12.2002 durch die Tarifvertragsparteien – Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e.V. und Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten – befindet sich die Zusatzversorgungskasse in der Abwicklung. Infolgedessen endet die Beitragspflicht der Betriebe ab dem 01.01.2003. Die Versicherungsverhältnisse zu diesem Zeitpunkt noch tätiger Versicherter erlöschen zum 31.01.2003.
Zweck der Kasse ist die Gewährung von Beihilfeleistungen an ehemalige sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer der Betriebe des Bäckerhandwerks zur Rente wegen voller Erwerbsminderung oder zur Altersrente der sozialen Rentenversicherung. Beihilfen zur Altersrente bis zu einer Höhe von
15 € monatlich können als Einmalzahlung abgefunden werden.
Strategie
Durch den Wegfall der Beitragsleistungen zum 31.12.2002 stellen die Erträge aus Kapitalanlagen die einzige Einnahmegrundlage der Kasse dar. Die Anlagestrategie der Zusatzversorgungskasse ist darauf ausgerichtet, durch eine diversifizierte Mischung und Streuung der Kapitalanlagen möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität zu gewährleisten. Um Schwankungen im Kapitalmarkt besser kompensieren zu können, verfolgt die Zusatzversorgungskasse eine mittelfristige Anlagestrategie. Die Überprüfung der Anlagepolitik erfolgt grundsätzlich alle drei Jahre bzw. anlassbezogen bei sich wesentlich ändernden politischen, aufsichtsrechtlichen oder Kapitalmarktbedingungen. Die Sicherstellung der nachhaltigen Ertragskraft aus Kapitalanlagen zur dauerhaften Erfüllung der versicherungstechnischen Verpflichtungen gegenüber den Beihilfeempfängern bildet ein elementares strategisches Ziel bei der Anlagepolitik.
Anlagepolitik
Die Kapitalanlagepolitik der Kasse unterliegt gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen und Beschränkungen. Bei der Anlage des Sicherungsvermögens muss insbesondere die Anlagenverordnung für Pensionskassen, Sterbekassen und kleine Versicherungsvereine berücksichtigt werden. Des Weiteren sind die gesetzlichen Vorschriften zur jederzeitigen Bedeckung der Verpflichtungen und der Eigenkapitalvorgaben zu beachten. Ziel der Kapitalanlagepolitik ist die dauerhafte Erfüllbarkeit der Leistungszusagen der Kasse gegenüber den Beihilfeempfängern. Die von der Kasse garantierten Leistungen ergeben sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Das Renditeziel ist, jährlich den Rechnungszins zuzüglich der Verwaltungskosten zu erwirtschaften. Kapitalanlagen werden, sofern ein Rating vorliegt, aufgrund der kassenspezifischen Vorgaben und Anlagepolitik primär im Investmentgrade-Bereich getätigt. Durch die Auslagerung des überwiegenden Teils der Kapitalanlagen in einen AIF Spezialfonds mit vier Managermandaten wird eine professionelle Verwaltung und Überwachung sichergestellt. Der AIF Spezialfonds wird in regelmäßigen Anlageausschuss-Sitzungen vom Anlageausschuss beraten und kontrolliert. Hierbei werden anhand der aktuellen Marktlage und politischen Entwicklung die künftige Ausrichtung der Investitionen besprochen und festgelegt. Aufgrund des gestiegenen Zinsniveaus konnten in 2023 die durchschnittliche Rendite erhöht werden. Des Weiteren erfolgte eine Verbesserung des Ratings der Rentenpapiere sowie eine Verlängerung der Laufzeit. Die zukünftigen Renditen werden das Portfolio und die Ertragslage der Kasse deutlich stabilisieren. Im Direktbestand der Kasse befinden sich vorwiegend alternative Investments, die zur Diversifizierung der Kapitalanlagen beitragen. Die Immobilienquote betrug zum 31.12.2023 18,51 % der Kapitalanlagen. Wahlmöglichkeiten bei der Kapitalanlage sind den Versorgungsanwärtern nicht eingeräumt.
Anlagepolitik unter ESG-Kriterien
Ökologische, soziale, ethische und die Unternehmensführung betreffende Faktoren finden grundsätzlich Beachtung und werden über Ausschlusskriterien berücksichtigt. So wird nicht investiert in Hersteller von Minen, von atomaren, biologischen und chemischen Waffen (ABC-Waffen), von uranhaltiger Munition sowie Streumunition. Ebenso sind Finanzprodukte für Agrarrohstoffe (Lebensmittelspekulation) ausgeschlossen. Durch Investments in erneuerbare Energie und soziale Infrastruktur werden ESG-Kriterien bereits in die Anlageentscheidung einbezogen. Unter dem Grundsatz der Proportionalität ist eine vollumfängliche Berücksichtigung derzeit nicht möglich, da die Kosten eines Systems zur Überwachung der Bedeutung und Wesentlichkeit dieser Faktoren in keinem Verhältnis zur Größenordnung der Zusatzversorgungskasse stehen.
Risikobewertung und Risikosteuerung
Die Anforderungen an das Risikomanagement sind von den regulatorischen Vorgaben geprägt. Auf Basis des unternehmensindividuellen Gesamtrisikos hat die Kasse ein Risikotragfähigkeitskonzept entwickelt, welches darlegt, wie viel Risikodeckungspotenzial insgesamt zur Verfügung steht und wie viel davon zur Abdeckung aller wesentlichen Risiken verwendet werden könnte. Das benötige Risikokapitals wird mit Hilfe des Value at Risk ermittelt. Zur Steuerung des Marktrisikos ist eine Ampelsystematik eingerichtet. Die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Kapitalausstattungsanforderungen bildet dabei die Untergrenze für die notwendige Risikotragfähigkeit. Im Rahmen der strategischen Überlegungen hat die Geschäftsleitung die angestrebten Ertrags- bzw. Kapitalziele festgelegt.
Die biometrischen Risiken werden durch den Aktuar im Rahmen seines jährlichen versicherungsmathematischen Gutachtens zur Berechnung der Deckungsrückstellung berücksichtigt.
Veröffentlichungspflichten nach §§ 134b und 134c Aktiengesetz
Die Kasse unterliegt gem. § 134a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) Aktiengesetz (AktG) als Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gemäß den §§ 232 bis 244d des Versicherungsaufsichtsgesetztes den Offenlegungspflichten der §§ 134b und 134c AktG. Die zuvor genannten Vorschriften finden nach § 134a Abs. 2 Satz 1 AktG nur insoweit Anwendung, wie sie die Anlagen in Aktien von börsennotierten Gesellschaften betreffen.
Die Kasse investiert nur indirekt über einen Spezial-AIF und Publikumsfonds in börsennotierte Aktien und nimmt in diesem Zusammenhang keine Stimmrechte oder sonstige Mitwirkungsrechte wahr, daher erfolgt keine eigene Mitwirkung i.S.d. § 134b AktG. Sie veröffentlicht daher keine Informationen bezüglich Ausübungen von Stimmrechten oder sonstigen Mitwirkungsrechten im Rahmen ihrer Kapitalanlagen.
Bad Honnef, 15.04.2024
Der Vorstand
Peter Störling Anna Markowski