Offenlegungsverordnung

Informationen zu nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten

Durch die Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor „Offenlegungsverordnung“ ist die Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks VVaG (ZVK) als Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) gem. Artikel 2 Abs. 1 Nr. c zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsrisiken verpflichtet.

Gem. Artikel 2 Nr. 22 ist ein „Nachhaltigkeitsrisiko“ ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte.

Durch Änderungen des Tarifvertrages mit Wirkung zum 31.12.2002 befindet sich die ZVK seit dem 01.01.2003 in der Abwicklung. Damit besteht ein „Operatives Geschäft“, wie bei Pensionskassen, die im Wettbewerb mit anderen Unternehmen stehen, bei der Zusatzversorgungskasse nicht. Durch den Wegfall der Beitragsleistungen zum 31.12.2002 stellen die Erträge aus Kapitalanlagen die einzige Einnahmegrundlage der Kasse dar.

Artikel 3 – Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken

Bei ihrem Investmentprozess bzw. in ihrer Kapitalanlageentscheidung finden ökologische, soziale, ethische und die Unternehmensführung betreffende Faktoren grundsätzlich Beachtung und werden über Ausschlusskriterien berücksichtigt.

Auf nicht unmittelbare Anlageentscheidungen, wie z.B. die Anlageentscheidungen von Fonds oder Spezialfondsmandaten können wir nur bedingt Einfluss nehmen und lassen uns in den Anlageausschuss-Sitzungen entsprechende Auskünfte und Erklärungen geben, wie sie Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsentscheidungen berücksichtigen. So wird nicht investiert in Hersteller von Minen, von atomaren, biologischen und chemischen Waffen (ABC-Waffen), von uranhaltiger Munition sowie Streumunition. Ebenso ausgeschlossen sind Finanzprodukte für Agrarrohstoffe (Lebensmittelspekulation).

Artikel 4 – Nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens

Im Rahmen der Kapitalanlagetätigkeit werden keine nachteiligen Auswirkungen der Investitionsentscheidung von der ZVK auf die Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt. Die Kosten eines Systems zur Überwachung der Bedeutung und Wesentlichkeit dieser Faktoren stehen in keinem Verhältnis zur Größenordnung der Zusatzversorgungskasse.

Artikel 5 – Information über Transparenz der Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken

Unser Vergütungssystem ist aufgrund der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität unserer Geschäftstätigkeit sehr einfach gehalten. Aus diesem Grund ergeben sich auch unter Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken keine Fehlanreize, weshalb unser Vergütungssystem mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang steht.