Renteninformationen

Informationen für Versorgungsanwärter und -empfänger

Die Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks VVaG (ZVK) ist ein kleiner Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und unterliegt der strengen Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Durch Änderungen des Tarifvertrages mit Wirkung zum 31.12.2002 befindet sich die ZVK seit dem 01.01.2003 in der Abwicklung. Das bedeutet, dass seit dem 31.01.2003 keine Anwartschaften mehr erworben werden können. Ab dem 01.01.2004 können nur noch unverfallbare Ansprüche, die bis zum 31.01.2003 eingetreten sind, bei der ZVK geltend gemacht werden. Die Voraussetzungen für den Bezug einer Zusatzrente sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der ZVK geregelt.

Rentenempfänger, die eine Zusatzrente zu ihrer Altersrente bis zu 15,00 € monatlich von der ZVK erhalten, können gem. § 1 Abs. 4 AVB im Wege einer Einmalzahlung den versicherungsmathematisch errechneten Gesamtanspruch der Rentenleistung als Abfindung erhalten. Dabei handelt es sich um eine Wahlmöglichkeit.

Zusatzrenten sind einkommensteuerpflichtig! Die Zusatzrente ist als Leistung gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG jedoch lediglich mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Die Abfindungszahlung ist steuerfrei, da die Beitragsleistungen bereits von den ehemaligen Arbeitgebern versteuert worden sind.

Nach § 22a EStG ist die ZVK verpflichtet, alle gezahlten Zusatzrenten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der Deutschen Rentenversicherung Bund zu melden

Für Zusatzrenten besteht grundsätzlich eine Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Unsere Zusatzrente liegt unterhalb des monatlichen Freibetrages bei der Krankenversicherung sowie Freigrenze bei der Pflegeversicherung in Höhe von derzeit
159,25 €. Bei mehreren Versorgungsbezügen kann es jedoch zur Beitragsabführung kommen.

Seit dem 01.01.2002 erhält die ZVK keine Beitragsleistungen mehr. Damit sind die Erträge aus Kapitalanlagen die einzige Einnahmegrundlage der ZVK und die wirtschaftlichen Risiken bestehen primär im Bereich der Kapitalanlagen.

Um die Erfüllbarkeit ihrer Leistungsverpflichtungen dauerhaft sicherzustellen, verfügt die ZVK über ein angemessenes Risikomanagement. Fundamentales Ziel der Vermögens-anlagetätigkeit ist es, durch Art, Umfang und Qualität der Deckungsmittel die Erfüllbarkeit der Pensionsverpflichtungen dauerhaft sicherzustellen. Dem Kapitalmarktrisiko trägt sie dabei durch eine diversifizierte Mischung und Streuung der Kapitalanlagen unter Berücksichtigung einer ökonomisch und regulatorisch geeigneten Streuung der Emittenten und Branchen Rechnung. Ethische, soziale und ökologische Belange finden grundsätzlich Beachtung, stehen aber hinter den Zielen der Sicherheit und Rentabilität zurück. Auf der Grundlage der Risikotragfähigkeit wird die Risikostrategie festgelegt. Im Mittelpunkt der Risikostrategie steht das ertragsorientierte Eingehen von Risiken.

Die wirtschaftliche Situation der ZVK ist aktuell sehr gut. Sie verfügt über eine solide Liquiditäts- und ausreichende Eigenkapitalausstattung (Solvabilität).

Sollte die ZVK dennoch in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und selbst nicht mehr in der Lage sein, ihre Leistungen zu erbringen, trifft den ehemaligen Arbeitgeber eine sogenannte gesetzliche Ausfallhaftung nach Maßgabe der Bestimmungen von § 1 Abs. 1 Satz 3 des Betriebsrentengesetzes (sog. Subsidiärhaftung).