Anspruchsvoraussetzungen

Die Zusatzversorgungskasse gewährt an sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, die bei Antragstellung eine ununterbrochene Beschäftigung in Betrieben des Bäckerhandwerks, gleich welche Funktion sie dort ausüben, von mindestens 10 Jahren erreicht haben, nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und Satzung Beihilfen in Form einer Vollrente oder Teilrente zur Erwerbsunfähigkeitsrente/Rente wegen voller Erwerbsminderung oder zur Altersrente der sozialen Rentenversicherung.

Auch Familienangehörige gehören zu dem Kreis der Anspruchsberechtigten, wenn sie in einem Arbeitnehmerverhältnis zum Betriebsinhaber stehen.

Eine Leistungspflicht tritt ein (Versicherungsfall), wenn ein Arbeitnehmer nach dem 31.12.1971

a) erstmalig eine der oben genannten Renten erhält und

b) die Wartezeit gemäß § 2 AVB (Vollrente) oder § 3 AVB (Teilrente) erfüllt hat.

Vollrentenanspruch (gemäß § 2 AVB)

Einen Vollrentenanspruch hat derjenige, der bis zum 31.12.2003 eine Erwerbsunfähigkeitsrente/Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält und unmittelbar bis zum 31.01.2003 eine 10jährige ununterbrochene Arbeitnehmertätigkeit in Betrieben des Bäckerhandwerks nachweisen kann (Wartezeit). Dabei ist es gleichgültig, ob diese Zeit in einem oder mehreren Betrieben nachgewiesen wird.
Als Unterbrechung zählen nicht:

  • Zeiten der Arbeitslosigkeit,
  • Beschäftigung in Betrieben der Brot- und Backwarenindustrie,
  • Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente)

Vorstehende Zeiten werden aber bei der Berechnung der Wartezeit nicht mit angerechnet. Insgesamt muss eine Tätigkeit von mindestens 10 Jahren in Betrieben des Bäckerhandwerks nachgewiesen werden.
Eine Rente aus der Privatversicherung berechtigt nicht zum Bezug einer Zusatzrente.

Teilrentenanspruch (gemäß § 3 AVB)

Voraussetzungen hierfür sind:

  • 10jährige ununterbrochene sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmertätigkeit in ein und demselben Bäckereibetrieb bis zum 31.01.2003,
  • Vollendung des 35. Lebensjahres bei Ausscheiden aus diesem Betrieb bzw. bei Beschäftigung über den 31.01.2003 hinaus spätestens am 31.01.2003,
  • Ausscheiden aus diesem Betrieb nach dem 21.12.1974 und
  • Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente /Rente wegen voller Erwerbsminderung  oder Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.